Satzung

Satzung des Vereins für Leibesübung Mödrath 65 e.V. (Abk.: VfL Mödrath)

§ 1
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§ 2
Der Name des Vereins lautet: Verein für Leibesübungen Mödrath 1965 e.V. (Abkürzung: VfL Mödrath)
§ 3
Der Sitz des Vereins ist Kerpen-Mödrath
§ 4
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kerpen eingetragen.
§ 5
Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Verein verdient gemacht hat. (Förderer) Über die Aufnahme eines Ehrenmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann im übrigen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens mit deren Zustimmung zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 6
Der Antrag auf Aufnahme soll schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
§ 7
Über den Eintritt eines Bewerbers in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 8
Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären. Der Austritt kann nur zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. In besonderen Fällen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, ob der Austritt vor Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann.
§ 9
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig wegen eines wichtigen Grundes. Als solcher ist anzusehen: unehrenhaftes sowie vereinsschädigendes Verhalten.
§ 9a
Auf Antrag kann der Vorstand beschließen, daß die Mitgliedschaft ruht. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Gründe die zum Antrag brechtigen, sind u.a. Ableisten von Militärzeit, eine länger als 6-monatige Abwesenheit vom Vereinsort
§ 10
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von vier Wochen seit Mitteilung des Ausschlusses eine Berufung an den Ältestenrat möglich, dieser entscheidet endgültig.
§ 11
Die Mitglieder werden mit dem Jahresbeitrag bis Ende März belastet. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. In Härtefällen kann der Vorstand beschließen, dass einem Mitglied Befreiung von der Beitragszahlung gewährt wird. Bei Ruhen der Mitgliedschaft zahlt das Mitglied einen Ruhebeitrag.
§ 12
Der Verein verwaltet sich durch a) die Mitgliederversammlung b) den Vorstand sowie c) den Ältestenrat Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Alle übrigen Organe des Vereins sind der Mitgliederversammlung verantwortlich. Einmal im Jahr, und zwar innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres, findet eine – ordentliche – Mitgliederversammlung statt. Die Einladung hierzu hat spätestens zwei Wochen vorher durch Rundschreiben zu erfolgen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zugeben. Besprechungspunkte der Tagesordnung sind in der Regel: Bericht des Vorstandes, des Ältestenrates sowie der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes, des Ältestenrates sowie zweier Kassenprüfer, Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festsetzung des Beitrages, Anträge und Verschiedenes. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende leitet die Hauptversammlung. Über deren Verlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, es sei denn, dass diese Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 17. Lebensjahr vollendet hat. Die Wahl des Vorstandes und des Ältestenrates findet im Turnus von 2 Jahren statt.
§ 14
Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein schriftlicher Antrag vorliegt, der von mindestens sieben Mitglieder unterzeichnet ist. Der Grund der Einberufung ist anzugeben.
§ 15
Nach der Mitgliederversammlung ist der Vorstand das führende Organ des Vereins. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er setzt sich zusammen aus: a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden (2.) Vorsitzenden c) dem Geschäftsführer d) dem Sportlichen Leiter e) dem/der Beauftragten für Frauen und Soziales. Der jeweils gewählte Vorsitzende einer VfL-Abteilung ist automatisch im erweiterten Vorstand des VfL Mödrath. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes bestellt der Vorstand einen Vertreter, bis zur nächsten Vorstandswahl.
§ 16
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins genügt das Zusammenwirken des Vorsitzenden mit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden die gemeinsame Zeichnung des stellvertretenden Vorsitzenden mit dem Geschäftsführer. Die Verhinderung braucht nicht dargetan zu werden. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
§ 17
Dem Ältestenrat obliegt: a) die Zuerkennung von Ehrungen b) die Schlichtung von Streitigkeiten c) die Durchführung von Ehrenverfahren d) die Entscheidung der Berufung nach § 10 e) die Entscheidung nach § 18 Der Ältestenrat besteht aus 5 Mitgliedern und 2 Stellvertretern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Mitglieder und Stellvertreter dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Ältestenrat wählt sich seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden selbst.
§ 18
Ist ein Mitglied mit mehr als 6 Monatsbeiträgen im Rückstand, kann der Kassierer, nachdem er das säumige Mitglied mit Einschreiben zur Beitragszahlung aufgefordert hat, 14 Tage später das Ruhen der Mitgliedschaft beantragen. Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ist ein Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand, entscheidet auf Antrag des Kassierers der Ältestenrat über den Ausschluss des Mitgliedes.
§ 19
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Turnerbundes (DTB) und kann sich auch anderen Sportverbänden und Sportvereinigungen anschließen.
§ 20
Eine S a t z u n g s ä n d e r u n g kann nur durch eine Hauptversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass ¾ der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. Die A u f l ö s u n g des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Kerpen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 21
Die Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Kerpen-Mödrath, den 31. Januar 2004